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Heilungskosten-/Gästeversicherung

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Information leaflet
 
Foglio informativo
Unfall und Krankheit (Höchstalter 80 Jahre)

Für Gäste aus dem Ausland - ideal für Personen mit Schengen-Visum

Schengen-Visum: Nur die Variante CHF 50'000.– erfüllt die Anforderungen der Behörden um ein Visum zu erhalten.

Heilungskosten
infolge neuer Krankheiten und Unfälle.
Nottransport an den Wohnort im Ausland.
Rückführung im Todesfall an den Wohnort im Ausland.

Die Heilungskostenversicherung ist nur gültig, wenn sie bis spätestens am fünften Tage nach der Einreise in die Schweiz abgeschlossen wurde. Ein späterer Abschluss kann nur mit einer Gesundheitserklärung beantragt werden.

Geltungsbereich: weltweit ausserhalb des Wohnstaates



Die Familienversicherung gilt für maximal 4 Personen (maximal 2 Erwachsene mit ihren minderjährigen Kindern). Weitere Kinder nur auf Anfrage. Die Versicherungssumme gilt pro Person.

Maximale Versicherungsdauer pro Aufenthalt: 6 Monate.

Nicht versichert sind u.a. vorbestehende Leiden, Schwangerschaft/Geburt, psychische Störungen, Zahn- und Kiefererkrankungen sowie Flugunfälle.

Selbstbehalt: Bei jedem entschädigungspflichtigen Schadenfall wird ein Selbstbehalt von CHF 200.– zulasten der versicherten Person in Abzug gebracht; für Personen über 60 Jahre beträgt dieser Selbstbehalt CHF 500.–.

Massgebend sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) E27 09/10.


 


SOS-Schutz-Zusatz

Reisekosten bei vorzeitigem Aufenthaltsabbruch infolge Krankheit, Unfall oder Tod der versicherten Person oder einer ihr sehr nahestehenden Person.


Der SOS-Schutz-Zusatz kann nur in Kombination mit der Heilungskosten-/ Gästeversicherung abgeschlossen werden.

Massgebend sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) E27 09/10.

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